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Neues von den Pflege-Partnern

Mitfahrer gesucht

22 Apr 2019

Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung

Die Pflege Partner "ambulanter Pflegedienst in Burgfarrnbach" suchen bald möglichst eine exam. Pflegefachkraft:

  • 30h Woche
  • FS zwingend Notwendig

Tag der Pflegenden

11 May 2016

Tag der Pflegenden am 12. Mai 2016

Bundesweit finden zum "Tag der Pflegenden" zahlreiche Aktionen und Maßnahmen statt, die den Beschäftigten in den Pflegeberufen gewidmet sind. Dabei stehen die Wertschätzung und die Anerkennung für die anspruchsvollen Tätigkeiten, die tagtäglich von Pflegekräften geleistet werden, im Vordergrund.

Die gesellschaftliche Bedeutung des Berufsfeldes Pflege und die Wertschätzung der Pflegekräfte werden an diesem Tag mit vielfältigen Aktionen und Maßnahmen sichtbar gemacht.

Deutschland wird immer älter und die Zahl der pflegebedürftigen Menschen steigt. Gut ausgebildete Altenpflegekräfte sind mehr denn je gefragt. Berufe in der Altenpflege haben Zukunft und sind in vielerlei Hinsicht attraktiv. Dennoch braucht es weiterer Anstrengungen, wie in der "Ausbildungs- und Qualifizierungsoffensive" verdeutlicht wurde, um auch in Zukunft den Menschen im Alter ein selbstbestimmtes Leben und Wohnen zu ermöglichen, mit dem Vertrauen auf eine individuelle fachkompetente Pflege und Begleitung.

Weitere Informationen und das Handbuch zum "Tag der Pflegenden 2016" erhalten Sie auf den Internetseiten des Deutschen Berufsverbandes für Pflegeberufe (DBfK)

Empfehlung von vdek und bpa

8 Feb 2016

Umsetzung des PSG II für Pflegeheime

Durch die Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs und eines neuen Begutachtungsinstrumentes werden die Pflegeversicherung und die pflegerische Versorgung reformiert. Die leistungs, vertrags und vergütungsrechtlichen Vorschriften der Pflegeversicherung werden infolgedessen grundlegend neu justiert. Weil die vertragsrechtliche Umsetzung des Pflegebedürftigkeitsbegriffes für die Selbstverwaltung in der Pflegeversicherung eine große Herausforderung darstellt, haben der Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) und der bpa eine gemeinsame Empfehlung zur Umsetzung des PSG II für die vollstationäre Pflege vorgelegt.
Ausgehend von einer vorab zu erfolgenden Verständigung auf angemessene Vergütungssteigerungen und einen sogenannten PSGII-Zuschlag, der die umstellungsbedingten Risiken für die Pflegeheime minimieren soll, erfolgt zunächst eine Umrechnung auf Grundlage der gesetzlichen Formel. Im Anschluss wird zur Sicherung der kompletten Personalausstattung eine Verteilung anhand von Äquivalenzziffern vorgenommen. Um die umstellungsbedingten Schwankungen der Personalverteilung auf Pflegegrade aufzufangen, sollen Personalanhaltswerte statt fester Personalschlüssel vereinbart werden, welche dann in einem etwa drei jährigen Monitoringprozess der Pflegesatzkommission wieder angeglichen werden können.
Das entwickelte Rechenmodell kommt mit nur vier Eingabezeilen aus. Die notwendigen Daten stehen in nahezu allen Bundesländern unstrittig zur Verfügung. Der Vorteil für beide Seiten liegt auf der Hand: Pflegekassen, Sozialhilfeträgern und Pflegeheimen wird durch die Transparenz des Verfahrens die notwendige Verlässlichkeit gegeben, während der formale Umstellungsaufwand für alle Beteiligten stark reduziert wird.
Herbert Mauel macht deutlich: „Keine der bisher diskutierten Umstellungsvarianten kann alle Fragen beantworten. Die vorgelegte gemeinsame Empfehlung baut darauf auf, Möglichkeiten zur Verbesserung der Pflege und Betreuung in Pflegeheimen konsequent zu ergreifen und absehbare Risiken in gemeinsamer Verantwortung auszuschließen. Damit grenzt sich die gemeinsame Empfehlung eindeutig von einer lediglich budgetneutralen Umstellung ab, welche die zu erwartenden Risiken dem Pflegeheimträger überantworten würde.“
Zur gemeinsamen Pressemitteilung von vdek und bpa gelangen Sie hier.

 

Altenpflege-Umschulungen: Verlängerung beschlossen

Bereits seit Mitte 2015 hatte der bpa die Verlängerung der dreijährigen Umschulungsfinanzierung in der Altenpflege gefordert. Nun hat der Deutsche Bundestag beschlossen, die dreijährige Vollfinanzierung von Altenpflegeumschulungen durch die Bundesagentur für Arbeit bis zum 31. Dezember 2017 zu verlängern. Ohne diesen Beschluss wäre die Finanzierung zum 31. März 2016 ausgelaufen. Damit ist die Förderung erst einmal gesichert, und auch die gesonderte Fördermaßnahme WEGEBAU der Arbeitsagenturen wird entsprechend fortgesetzt.
„Eine Umschulungsfinanzierung über den 31. Dezember 2017 hinaus wäre noch besser gewesen. Denn ab dem 1. Januar 2018 droht nun der Altenpflege – aufgrund der Einführung der Generalistik – ein deutlicher Rückgang der Umschülerinnen und Umschüler. Wir sind jenseits der Frage der generalistischen Ausbildung bereit, mit der Politik den Dialog aufzunehmen, wie wir ab 2018 Menschen für die Altenpflege gewinnen. Denn auch dann wird es Frauen und Männer geben, die entweder eine neue Herausforderung suchen oder nach der Familienphase wieder in einen Beruf einsteigen wollen“, erklärte Bernd Meurer in einer gemeinsamen Pressemitteilung mit dem bpa Arbeitgeberverband.

 

bpa-Stellungnahme zur Begutachtungsrichtlinie

Mit der Jahreswende hat der GKV Spitzenverband einen Entwurf zur Begutachtungsrichtlinie vorgelegt. Diese regelt das Begutachtungsverfahren durch den MDK zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit nach dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff ab 2017. Der bpa ist stellungnahmeberechtigt und hat seine Bewertung abgegeben. Hierbei hat er einige Regelungen des neuen Verfahrens deutlich bemängelt.


Trotz Hilfebedarf wird Selbstständigkeit unterstellt

Zukünftig wird nicht mehr der Hilfebedarf nach Zeit in der Grundpflege und Hauswirtschaft gemessen, sondern die Einschränkung der Selbstständigkeit und der Fähigkeiten der Antragsteller. Die Einschränkungen der Selbstständigkeit werden in sechs verschiedenen Modulen gemessen. Die kognitiven und geistigen Fähigkeiten sowie die somatischen Fähigkeiten und Einschränkungen werden in unterschiedlichen Modulen erfasst und ermittelt. Der Grad der Einschränkung wird ohne die adäquate Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen kognitiven und somatischen Einschränkungen erfasst. Durch diese Trennung wird ein Versicherter als selbstständig beziehungsweise teilweise oder überwiegend selbstständig eingestuft, wenn er beispielsweise in der Lage ist, allein das Bad aufzusuchen. Ob er jedoch zielgerichtet das Bad aufsuchen kann und ihm die Zusammenhänge, der Zweck und die Funktion des Bades in Verbindung mit seinen Bedürfnissen bewusst sind oder er gegebenenfalls an einer Demenz leidet und nicht zielgerichtet handeln kann, wird an dieser Stelle nicht erfasst.
Das Ergebnis ist eine unzureichende Erfassung der eingeschränkten Selbstständigkeit und Fähigkeiten, was zu einem niedrigeren Pflegegrad führt.
Zudem wird bei der Verwendung von Hilfsmitteln durch den potenziellen Pflegebedürftigen davon ausgegangen, dass durch das Hilfsmittel die Einschränkung der Selbstständigkeit kompensiert ist. Bisher wurde der Hilfebedarf erfasst und das Hilfsmittel zur Teilkompensation eingesetzt; dabei wurde nicht unterstellt, dass das Hilfsmittel die Selbstständigkeit vollständig herstellt. Grundsätzlich muss also auch weiterhin gelten: Ausgangspunkt der zu erfassenden Einschränkungen der Fähigkeiten ist die Selbstständigkeit und nicht die TeilSelbstständigkeit. Der tatsächliche Bedarf würde ansonsten zum Nachteil der Versicherten verfälscht.


Berücksichtigung von Versicherten mit besonders hohem intensivpflegerischem Aufwand

Bislang ist aus dem Richtlinienentwurf kein Instrument ersichtlich, das die spezielle Situation der Versicherten mit besonders hohem intensivpflegerischen Aufwand adäquat berücksichtigt. Ohne eine zeitliche Bewertung dieser pflegerischen Leistungen ist eine konforme Umsetzung der BSGRechtsprechung nicht möglich. Das hätte weitreichende leistungsrechtliche Folgen und führt zu massiver Verunsicherung bei den Versicherten und Leistungserbringern und letztlich auch bei den Krankenkassen. Eine Flut von rechtlichen und inhaltlichen Auseinandersetzungen wäre zwangsläufig die Folge.
In diesem Zusammenhang ist sowohl eine Klarstellung als auch eine Anpassung der Begutachtungsrichtlinie zwingend geboten. Für all jene Versicherten, die bereits jetzt beziehungsweise bis zum Inkrafttreten der neuen Begutachtungsrichtlinien intensivpflegerische Leistungen auf Grundlage der BSG-Rechtsprechung erhalten, besteht Bestandsschutz. Für die zukünftige Begutachtung ist eine gesonderte Begutachtung erforderlich. Das ist im Sinne der Rechtssicherheit und Planbarkeit für die Versicherten wie für die Leistungserbringer unerlässlich.